Die eAU ist da!

Bisher auf Papier, nun digital

Neben der Entwicklung neuer digitaler medizinischer Anwendungen werden auch immer mehr bisher papiergebundene Prozesse digital gestaltet. Dazu gehört die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU). Durch die elektronische Übermittlung wird die AU zur eAU.

 

Von der AU zur eAU

Das alte AU-Verfahren

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfolgt nach dem alten Verfahren in vierfacher Ausfertigung – das Original geht an die Krankenkasse, ein Durchschlag an den Patienten, ein weiterer Durchschlag an den Arbeitgeber und ein Durchschlag verbleibt in der Arztpraxis. Für die Übermittlung an Krankenkasse und Arbeitgeber ist der Patient verantwortlich.

Quelle: https://dip.medatixx.de/fileadmin/_processed_/1/4/csm_AU-altes-Verfahren_806ad036bd.png

 

Schritt 1: elektronischer Versand an die Krankenkassen

Nach dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) soll die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seit dem 01.10.2021 von den behandelnden Ärzten digital an die Krankenkassen übermittelt werden. Dies muss verpflichtend über den Kommunikationsstandard KIM (Kommunikation im Medizinwesen) erfolgen.

Das Muster 1 entfällt dabei. Patienten erhalten einen einfachen Papierausdruck der in der Praxissoftware ausgefüllten Stylesheets für ihren Arbeitgeber und für sich selbst. Diese werden mithilfe der Praxissoftware erstellt, wahlweise im Format A4 oder A5 ausgedruckt und dem Patienten unterschrieben mitgegeben. Die Aufgabe, den Ausdruck an den Arbeitgeber zu senden, verbleibt zunächst bei den Versicherten.

Quelle: https://dip.medatixx.de/fileadmin/_processed_/1/d/csm_eAU-Stufe1_aae27241ea.png

 

Schritt 2: elektronischer Versand an Krankenkassen und Arbeitgeber

In einem zweiten Schritt soll auch die Weiterleitung der Daten an den Arbeitgeber elektronisch erfolgen (Bürokratieentlastungsgesetz III). Verantwortlich dafür sind allerdings nicht die Praxen, sondern die Krankenkassen. Diese müssen die AU-Daten der gesetzlich versicherten Arbeitnehmer künftig deren Arbeitgebern auf Anfrage zur Verfügung stellen.

Ärztinnen und Ärzte sind jedoch weiterhin verpflichtet, Patientinnen und Patienten eine AU-Bescheinigung auf Papier auszudrucken. Auf Wunsch auch ein weiteres Exemplar in signierter Form für deren Arbeitgeber.

Im Zuge einer Änderung des Bürokratieentlastungsgesetzes III Mitte Februar 2022 wurde die laufende Erprobungsphase für das Abrufverfahren der eAU beim Arbeitgeber bis zum 31.12.2022 verlängert. Die Übertragung der eAU durch die Krankenkasse an den Arbeitgeber wird somit erst zum 01.01.2023 verbindlich.

Quelle: https://dip.medatixx.de/fileadmin/_processed_/e/d/csm_eAU-Stufe2_56d8b8b3ab.png

 

Wichtig für Patienten

Anstelle der bisherigen Vorlagepflicht beim Arbeitgeber bleibt dem Arbeitnehmer ab dem 01.01.2023 die Papierbescheinigung als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel, um insbesondere in Störfällen – wie etwa einer fehlgeschlagenen Übermittlung im elektronischen Verfahren – das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit nachweisen zu können.

 

Quelle: Digitalisierung in der Praxis - powered by medatixx